Garantie- und Gewährleistungsklausel (CH, KFO-Sonderanfertigungen)

  1. Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für sämtliche vom Labor hergestellten kieferorthopädischen Apparaturen und individuellen Sonderanfertigungen.

  1. Vertragsgrundlage

Die Herstellung erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Abformungen, Intraoralscans, Konstruktionsangaben).

Das Labor schuldet die fachgerechte Herstellung gemäss diesen Vorgaben, jedoch keinen bestimmten Behandlungserfolg.

  1. Gesetzliche Gewährleistung

Es gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR).

Das Labor gewährleistet, dass die gefertigten Apparaturen im Zeitpunkt der Ablieferung frei von Material- und Herstellungsfehlern sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

Im Falle eines Mangels beschränkt sich die Gewährleistung – nach Wahl des Labors – auf:

    • Nachbesserung oder
    • Ersatzlieferung.

Wandelung und Minderung werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

  1. Einschränkungen der Gewährleistung

Die Gewährleistung besteht nicht, soweit ein Mangel ganz oder teilweise zurückzuführen ist auf:

    • ungenaue oder mangelhafte Abformungen / Scans
    • unvollständige oder fehlerhafte Auftragsangaben
    • fehlerhafte Indikationsstellung oder Behandlungsplanung
    • patientenspezifische Einflüsse (z. B. Wachstum, Compliance)
    • unsachgemässe Handhabung, Eingliederung oder Veränderungen durch Dritte
    • normale Abnutzung bzw. materialtypischen Verschleiss

Das Labor ist nicht verpflichtet, eingereichte Unterlagen auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen.

  1. Freiwillige Garantie

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gewährt das Labor eine freiwillige Garantie von 6 Monaten ab Ablieferung auf Material- und Herstellungsfehler.

Die Garantie umfasst ausschliesslich:

    • kostenfreie Reparatur oder
    • Ersatz der betroffenen Arbeit

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die Garantie entfällt bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäss Ziffer 4.

  1. Haftung

Das Labor haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für direkte Schäden, die auf vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen zurückzuführen sind.

Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung ausgeschlossen für:

    • indirekte Schäden und Folgeschäden
    • zusätzliche Behandlungskosten
    • entgangenen Gewinn oder Mehraufwand

Die Haftung ist in jedem Fall auf den Wert der betroffenen Lieferung beschränkt.

  1. Prüf- und Rügepflicht

Der Auftraggeber hat die gelieferten Arbeiten nach Erhalt zu prüfen.

Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich zu rügen.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.

Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gilt die Arbeit als genehmigt.

  1. Schlussbestimmungen

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Labors.